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Photovoltaik · Recht & Pflicht

Was ist für Mieterstrom Voraussetzung?

Mieterstrom ist wirtschaftlich das attraktivste Modell und organisatorisch das aufwendigste. Wer die vier Bedingungen kennt, kann in einer Stunde entscheiden, ob es infrage kommt.

Was ist für Mieterstrom Voraussetzung?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Die Anlage muss auf oder an dem Wohngebäude sitzen, der Strom ohne Durchleitung durch das Netz geliefert werden, und der Preis darf einen gesetzlichen Höchstwert nicht überschreiten. Dafür gibt es einen Zuschlag.

Die vier Bedingungen

Erstens muss die Anlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein. Zweitens muss der Strom an Letztverbraucher in diesem oder in einem räumlich zusammenhängenden Gebäude geliefert werden, ohne dass er durch das öffentliche Netz läuft. Drittens müssen mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dienen. Viertens darf der Mieterstrompreis einen gesetzlich bestimmten Anteil des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.

Was der Zuschlag bringt

Für gelieferten Mieterstrom gibt es zusätzlich zur ersparten Einspeisung einen Zuschlag, der nach Anlagengröße gestaffelt ist. Er soll den Mehraufwand für Messung und Abrechnung ausgleichen. Zusammen mit dem Preis, den die Mieter zahlen, ergibt sich für den Betreiber ein deutlich höherer Erlös je Kilowattstunde als bei reiner Einspeisung, häufig das Zwei- bis Dreifache.

Der Aufwand, der dagegensteht

Der Betreiber wird Energieversorger mit allen Pflichten: Vertragsgestaltung, Abrechnung, Lieferantenwechsel, Rechnungslegung nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts und die Pflicht, den Mietern eine Vollversorgung anzubieten, also auch dann Strom zu liefern, wenn die Sonne nicht scheint. Dafür wird Reststrom zugekauft. Viele Vermieter geben diesen Teil an einen Dienstleister ab, der dafür einen Anteil des Erlöses erhält.

Die Alternative: gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Seit einiger Zeit gibt es ein vereinfachtes Modell, bei dem der erzeugte Strom nach einem festgelegten Schlüssel auf die Wohnungen verteilt wird, ohne dass der Betreiber zum Vollversorger wird. Die Mieter behalten ihren eigenen Stromvertrag für den Reststrom. Der Aufwand ist deutlich geringer, der Zuschlag entfällt dafür. Für kleinere Gebäude ist das häufig der praktikablere Weg.

Was vorab zu klären ist

Die Messkonzeption mit dem Netzbetreiber, die Zählerplätze im Hausanschlussraum, die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft und die steuerliche Behandlung, denn mit der Lieferung an Dritte entstehen regelmäßig gewerbliche Einkünfte. Diese vier Punkte entscheiden über die Machbarkeit, nicht die Dachfläche.

Rechnen Sie mit 6 bis 12 Monaten von der Idee bis zur ersten Lieferung. Der längste Posten ist meist die Abstimmung der Messkonzeption.

Für ein Gebäude mit 6 Wohnungen und 30 kWp auf dem Dach ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung fast immer die bessere Wahl. Mieterstrom im klassischen Sinn lohnt eher ab etwa 20 Wohneinheiten.

Prüfen Sie in jedem Fall, ob die Anlage stattdessen den Allgemeinstrom decken kann. Aufzug, Beleuchtung, Lüftung und Wärmepumpe summieren sich in einem Mehrfamilienhaus schnell auf 5.000 bis 15.000 kWh im Jahr, und dieser Weg ist ohne jeden Abrechnungsaufwand zu haben.

Zur Größenordnung des Ertrags: Ein Mehrfamilienhaus mit 30 kWp erzeugt rund 28.000 kWh im Jahr. Bei reiner Einspeisung bringt das einen niedrigen vierstelligen Betrag, bei Gebäudeversorgung mit 60 Prozent Direktverbrauch dagegen leicht das Doppelte, weil jede selbst genutzte Kilowattstunde mit dem Bezugspreis von 30 bis 40 Cent bewertet wird statt mit der Einspeisevergütung.

Quellen
  1. § 21 EEG, Einspeisevergütung und Direktvermarktung (Gesetze im Internet)
  2. § 19 EEG, Zahlungsanspruch (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.