Muss ein Batteriespeicher gesondert gemeldet werden?
Der Speicher wird häufig als Zubehör behandelt und ist rechtlich eine eigene Anlage. Diese Verwechslung führt zu Rückfragen, wenn die erste Abrechnung kommt.
Bild: KI-erzeugtJa. Der Speicher ist eine eigene Einheit im Marktstammdatenregister und muss dem Netzbetreiber angezeigt werden. Bei Nachrüstung ist zusätzlich zu klären, wie der eingespeiste Strom gemessen wird.
Warum der Speicher eigenständig zählt
Im Marktstammdatenregister werden Erzeugungseinheiten und Speicher getrennt erfasst. Anzugeben sind Nutzkapazität in Kilowattstunden, Lade- und Entladeleistung in Kilowatt sowie das Inbetriebnahmedatum. Auch die Frage, ob der Speicher ausschließlich mit Solarstrom oder auch aus dem Netz geladen wird, gehört dazu, weil sie über die Behandlung der eingespeisten Energie entscheidet.
Netzgeladener Strom und die Vergütung
Wer den Speicher aus dem Netz lädt und später einspeist, verkauft keinen Solarstrom. Für solche Mengen besteht kein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Bei einem Speicher, der ausschließlich aus der eigenen Anlage geladen wird, stellt sich die Frage nicht. Deshalb werden die meisten Heimspeicher so konfiguriert, und die Einstellung sollte im Übergabeprotokoll dokumentiert sein.
Die Nachrüstung
Wird ein Speicher später ergänzt, ändert sich an der Vergütung der Anlage nichts, sofern die Erzeugungsleistung gleich bleibt. Zu melden ist er trotzdem, beim Netzbetreiber und im Register. Technisch ist zwischen AC- und DC-Kopplung zu unterscheiden: Ein AC-gekoppelter Speicher hat einen eigenen Wechselrichter und lässt sich an jede bestehende Anlage hängen, ein DC-gekoppelter braucht einen passenden Hybridwechselrichter.
Sicherheit und Aufstellort
Für Lithium-Speicher gelten Anforderungen an Aufstellort, Belüftung und Brandschutz. Übliche Vorgaben sind ein trockener Raum zwischen 5 und 30 Grad, ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien und keine Aufstellung in Fluchtwegen. Ein Speicher im Heizungsraum ist häufig unproblematisch, einer unter der Treppe im einzigen Rettungsweg nicht. Die Herstellervorgaben sind hier maßgeblich und werden von Versicherern regelmäßig abgefragt.
Was steuerlich gilt
Für Speicher, die zusammen mit einer begünstigten Anlage oder nachträglich für sie erworben werden, gilt ebenfalls der Nullsteuersatz. Bei der Einkommensteuer ändert der Speicher nichts, weil er weder Leistung noch Grenze der Anlage berührt. Wer eine Rechnung mit 19 Prozent für einen Speicher zu einer bestehenden Wohngebäudeanlage erhält, sollte nachfragen.
Rechnen Sie die Speicherkapazität an Ihrem Verbrauch, nicht an der Anlagengröße. Als Faustregel gilt etwa 1 Kilowattstunde Nutzkapazität je 1.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, also 4 bis 6 kWh für einen typischen Haushalt.
Größere Speicher lassen die Autarkie kaum weiter steigen, weil im Winter ohnehin zu wenig erzeugt wird. Die letzten Prozentpunkte sind die teuersten, und ab etwa 10 kWh rechnet sich ein Heimspeicher für einen normalen Haushalt nur noch schwer.
Halten Sie die Zyklenzahl und die Garantiebedingungen fest: Übliche Zusagen liegen bei 6.000 bis 10.000 Zyklen oder 10 Jahren, und die Restkapazität am Ende wird mit 70 bis 80 Prozent zugesichert.
Zur Wirtschaftlichkeit: Ein Speicher mit 8 kWh kostet je nach Ausführung 4.000 bis 8.000 Euro und verschiebt über das Jahr grob 1.500 bis 2.200 kWh vom Netzbezug in den Eigenverbrauch. Bei 35 Cent je kWh entspricht das 500 bis 750 Euro Ersparnis im Jahr, abzüglich der Umwandlungsverluste. Die Amortisation liegt damit bei 8 bis 14 Jahren und damit nahe an der erwarteten Lebensdauer.
- Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV, Gesetze im Internet)
- § 19 EEG, Zahlungsanspruch (Gesetze im Internet)