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Photovoltaik · Recht & Pflicht

Wann muss eine Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister stehen?

Die Meldung dauert 20 Minuten und ist der Schritt, an dem die meisten Geldverluste bei kleinen Anlagen entstehen. Sie ist unabhängig von der Anmeldung beim Netzbetreiber.

Wann muss eine Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister stehen?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Binnen eines Monats nach Inbetriebnahme. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Vergütung, und wer sie versäumt, verliert den Zahlungsanspruch für die Zeit bis zur Nachmeldung.

Zwei getrennte Meldungen

Der Netzbetreiber wird vor der Errichtung informiert, das Marktstammdatenregister nach der Inbetriebnahme. Beides sind verschiedene Vorgänge bei verschiedenen Stellen, und keiner ersetzt den anderen. Der Installateur übernimmt in der Praxis die Anmeldung beim Netzbetreiber, die Registrierung im Register bleibt dagegen Sache des Anlagenbetreibers. Genau diese Aufgabenteilung wird selten ausgesprochen, und deshalb bleibt die Registrierung häufig liegen. Ein Blick in die eigenen Unterlagen klärt in einer Minute, ob eine Registrierungsnummer vorliegt.

Die Frist und was an ihr hängt

Anzumelden ist binnen eines Monats nach Inbetriebnahme. Wer diese Frist reißt, verliert nicht die Anlage, aber Geld: Der Zahlungsanspruch verringert sich für den Zeitraum, in dem die Registrierung fehlte. Bei einer Anlage mit 10 kWp und rund 9.500 kWh Jahresertrag, von denen etwa 7.000 kWh eingespeist werden, geht es je Monat um einen zweistelligen Eurobetrag. Über ein Jahr summiert sich das auf mehrere hundert Euro. Nachmelden ist jederzeit möglich und beendet den Verlust ab dem Tag der Eintragung.

Was einzutragen ist

Angaben zum Betreiber, zum Standort, zur Anlage mit Bruttoleistung in kWp, zum Datum der Inbetriebnahme und zum Wechselrichter. Ein vorhandener Speicher ist als eigene Einheit zu melden, ebenso eine spätere Erweiterung. Wichtig ist die korrekte Leistungsangabe: Sie entscheidet über die Vergütungsstufe und über die Frage, ob Steuerbefreiungen greifen. Wer hier die Wechselrichterleistung statt der Modulleistung einträgt, bekommt später Rückfragen.

Was nach der Meldung passiert

Das Register vergibt eine Nummer, die der Netzbetreiber für die Abrechnung braucht. Ohne sie wird die Vergütung häufig einbehalten, bis die Nummer nachgereicht ist. Die Daten sind öffentlich einsehbar, allerdings ohne Namen bei privaten Betreibern. Änderungen wie ein Betreiberwechsel nach einem Hausverkauf oder eine Stilllegung sind ebenfalls binnen eines Monats zu melden.

Der Sonderfall Steckersolargerät

Für Balkonkraftwerke ist das Verfahren vereinfacht: Es genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister mit wenigen Angaben, eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr nötig. Die Grenzen liegen bei 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung. Wer darüber liegt, hat keine vereinfachte Anlage mehr, sondern eine reguläre mit allen Pflichten.

Suchen Sie in den Unterlagen nach der Registrierungsnummer. Fehlt sie, holen Sie die Meldung nach und informieren Sie den Netzbetreiber. Prüfen Sie zugleich, ob die eingetragene Leistung zu den Modulen passt und ob ein nachträglich eingebauter Speicher gemeldet ist. Diese drei Punkte klären fast alle Rückfragen, die sonst Jahre später mit einer Rückforderung kommen.

Wer eine Anlage kauft oder erbt, sollte die Registrierung als Erstes ansehen. Der Betreiber im Register muss der tatsächliche sein, sonst laufen Zahlungen an die falsche Person, und die Korrektur dauert länger als die ursprüngliche Meldung.

Ein letzter Punkt betrifft die Zusammenlegung: Wer innerhalb von 12 Monaten mehrere Anlagen auf demselben Grundstück errichtet, dessen Leistungen werden für die Vergütungsstufe zusammengerechnet. Wer heute 10 kWp baut und in 8 Monaten um 5 kWp erweitert, wird also wie eine Anlage mit 15 kWp behandelt. Das ist bei der Planung wichtiger als bei der Meldung.

Quellen
  1. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV, Gesetze im Internet)
  2. § 25 EEG, Zahlungsanspruch bei Verstößen (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.