Muss der Netzbetreiber den Strom abnehmen und vergüten?
Viele Betreiber warten auf einen Vertrag, der nie kommt, und halten das für ein Problem. Es ist keines: Der Zahlungsanspruch entsteht kraft Gesetzes.
Bild: KI-erzeugtJa. Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Ein gesonderter Vertrag ist dafür nicht nötig, der Anspruch folgt aus dem Gesetz.
Der Anspruch ohne Vertrag
Wer Strom aus einer Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einspeist, hat gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch. Dieser Anspruch setzt keinen Vertragsschluss voraus. Viele Netzbetreiber versenden trotzdem ein Formular, meist als Bestätigung der Daten und der Bankverbindung. Das ist Verwaltung, nicht Voraussetzung. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte es zurücksenden, weil es die Auszahlung beschleunigt, verliert aber nichts, wenn es ausbleibt. Wichtig ist allein, dass Registrierungsnummer, Zählernummer und Bankverbindung beim Netzbetreiber vorliegen.
Die drei Wege, den Strom zu vermarkten
Erstens die Einspeisevergütung nach festen Sätzen, üblich bei kleinen Anlagen. Zweitens die Direktvermarktung, bei der ein Händler den Strom an der Börse verkauft und der Betreiber die Marktprämie erhält; sie ist ab 100 kW verpflichtend und darunter freiwillig. Drittens die sonstige Direktvermarktung ohne Förderung, etwa an einen Nachbarn oder Mieter. Ein Wechsel zwischen den Formen ist monatlich möglich, mit einer Anmeldefrist zum Monatsende.
Wie abgerechnet wird
Die Abrechnung erfolgt jährlich oder mit Abschlägen monatlich, je nach Netzbetreiber. Bei einer Anlage mit 10 kWp und rund 9.500 kWh Jahresertrag, von denen etwa 7.000 kWh eingespeist werden, geht es um einen Betrag im niedrigen vierstelligen Bereich über das Jahr. Grundlage ist der Zählerstand des Zweirichtungszählers, den der Messstellenbetreiber ausliest. Prüfen Sie die Abrechnung gegen die eigenen Zählerstände; Abweichungen deuten auf einen Ablesefehler oder auf einen vertauschten Zählpfad hin.
Wie lange die Vergütung läuft
Der Anspruch besteht für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Kalenderjahre. Bei einer Anlage, die im März in Betrieb ging, läuft die Förderung also gut 20 Jahre und 9 Monate. Danach bleibt die Anlage betriebsfähig, der Strom muss aber anders verwertet werden, üblich sind Eigenverbrauch, eine Anschlussvermarktung oder eine Umstellung auf Volleinspeisung zu Marktpreisen.
Wann die Zahlung sinken oder entfallen darf
Bei fehlender Registrierung im Marktstammdatenregister verringert sich der Anspruch. Bei Verstößen gegen technische Vorgaben ebenfalls. Und bei negativen Börsenpreisen über einen bestimmten Zeitraum entfällt die Vergütung für diese Stunden, wobei sich der Förderzeitraum entsprechend verlängert. Diese Regelung betrifft Neuanlagen und wird mit steigendem Solaranteil häufiger spürbar.
Wer keine Zahlung erhält, sollte in dieser Reihenfolge prüfen: Registrierung vorhanden, Zählernummer gemeldet, Bankverbindung hinterlegt, Zählerstand übermittelt. In neun von zehn Fällen liegt es an einem dieser vier Punkte und nicht an einer Weigerung des Netzbetreibers.
Was viele überrascht: Auch der selbst verbrauchte Strom hat einen Wert, er wird nur nicht ausgezahlt. Bei 35 Cent je kWh vermiedenem Bezug und 2.500 kWh Eigenverbrauch sind das 875 Euro im Jahr, während dieselbe Menge eingespeist nur einen Bruchteil brächte. Genau daraus folgt die wichtigste Betriebsregel: Jede kWh, die im Haus bleibt, ist etwa vier- bis fünfmal so viel wert wie eine eingespeiste. Wer seine Anlage optimieren will, verschiebt deshalb Verbrauch in die Mittagsstunden und nicht die Modulausrichtung.
- § 19 EEG, Zahlungsanspruch (Gesetze im Internet)
- § 21 EEG, Einspeisevergütung und Direktvermarktung (Gesetze im Internet)