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Photovoltaik · Recht & Pflicht

Darf der Vermieter ein Steckersolargerät verbieten?

Bis vor Kurzem war die Zustimmung Verhandlungssache. Seit der Gesetzesänderung ist sie ein Anspruch, und das verändert die Ausgangslage in jedem Gespräch.

Darf der Vermieter ein Steckersolargerät verbieten?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Nein, nicht mehr grundsätzlich. Mieter haben einen Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung. Der Vermieter darf über die Art der Ausführung mitreden, nicht über das Ob.

Der Anspruch und seine Grenze

Mieter können vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die dem Betrieb eines Steckersolargeräts dienen. Verweigert werden darf nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zuzumuten ist. Das ist eine enge Ausnahme. Nicht zumutbar wären etwa eine Befestigung, die die Bausubstanz gefährdet, oder eine Anbringung, die gegen zwingende Sicherheitsvorschriften verstößt. Optische Gründe allein tragen die Verweigerung in aller Regel nicht.

Worüber der Vermieter mitentscheidet

Über das Wie. Er kann verlangen, dass ohne Bohrungen befestigt wird, dass eine bestimmte Halterung verwendet wird, dass die Absturzsicherung nachgewiesen wird und dass die Module innerhalb der Balkonbrüstung statt außen montiert werden. Solche Auflagen sind zulässig, soweit sie sachlich begründet sind. Unzulässig wäre die Forderung nach einer Zustimmung aller Nachbarn oder nach einer Kaution in unangemessener Höhe.

Was der Mieter schuldet

Die Kosten der Anbringung, den Rückbau bei Auszug und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Sinnvoll ist deshalb eine Befestigung ohne Bohrung, etwa mit Klemmhalterungen an der Brüstung oder mit einer Aufständerung, die durch ihr Eigengewicht hält. Auch der sichere Anschluss liegt in seiner Verantwortung: kein Mehrfachstecker, keine Kabeltrommel, ein geeigneter Stromkreis.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft

Für Eigentümer gilt Entsprechendes: Steckersolargeräte gehören zu den privilegierten baulichen Veränderungen, auf deren Gestattung ein Anspruch besteht. Die Gemeinschaft entscheidet über die Durchführung, nicht über die Zulässigkeit. Ein Beschluss, der solche Geräte generell verbietet, ist anfechtbar. Die Kosten trägt der Eigentümer, der das Gerät anbringt.

Was in die Vereinbarung gehört

Fünf Punkte, schriftlich: die Art der Befestigung, die Zusage des Rückbaus bei Auszug, die Haftung für Schäden am Gebäude, der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und der Hinweis auf die Registrierung im Marktstammdatenregister. Diese fünf Zeilen nehmen dem Gespräch die Schärfe, weil sie genau die Sorgen des Vermieters adressieren.

Ein Gerät mit 800 Watt kostet je nach Ausführung 350 bis 800 Euro und liefert an einem guten Standort 550 bis 750 kWh im Jahr. Bei 35 Cent je kWh sind das 190 bis 260 Euro Ersparnis, vorausgesetzt, der Strom wird auch verbraucht. Wer tagsüber außer Haus ist, kommt deutlich niedriger heraus, weil ohne Speicher nur der zeitgleiche Verbrauch zählt.

Für Mieter ist der Umzug der entscheidende Punkt: Ein Gerät ohne Bohrung wandert mit, ein fest montiertes nicht. Wer das von vornherein einplant, macht aus der Anschaffung eine Investition, die dem Haushalt folgt und nicht der Wohnung.

Zur Einordnung der Technik: Ein Wechselrichter mit 800 Watt speist auch dann nur 800 Watt ein, wenn 2.000 Watt Module angeschlossen sind. Die Mehrleistung der Module ist trotzdem sinnvoll, weil sie an trüben Tagen und in den Randstunden früher Leistung liefert. Über das Jahr bringt die Überbelegung grob 10 bis 20 Prozent mehr Ertrag.