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Photovoltaik · Recht & Pflicht

Bis zu welcher Größe ist eine Photovoltaikanlage einkommensteuerfrei?

Die Befreiung hat die Einkommensteuer für private Anlagen praktisch abgeschafft. Wer die drei Grenzen kennt, weiß in zwei Minuten, ob er überhaupt etwas erklären muss.

Bis zu welcher Größe ist eine Photovoltaikanlage einkommensteuerfrei?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbebauten, bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei gemischt genutzten Gebäuden, insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem.

Die drei Zahlen

Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden sowie auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp. Bei sonstigen Gebäuden, also insbesondere Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Objekten, liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Über alle Anlagen zusammen gilt eine Obergrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Maßgeblich ist immer die Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister, also die Modulleistung, nicht die des Wechselrichters. Wer mit 29,9 kWp plant und später zwei Module ergänzt, kippt über die Grenze und verliert die Befreiung für die gesamte Anlage.

Was die Befreiung umfasst

Sie erfasst die Einspeisevergütung, den Wert des selbst verbrauchten Stroms und Erträge aus einer Direktvermarktung. Damit entfällt zugleich der Betriebsausgabenabzug: Wer keine steuerpflichtigen Einnahmen hat, kann auch die Abschreibung, die Zinsen und die Wartungskosten nicht absetzen. Das ist für die allermeisten Betreiber der bessere Deal, weil die Anlage ohnehin über 20 Jahre Gewinn erwirtschaftet und die Erklärungspflicht komplett entfällt. Wer allerdings eine sehr teure Anlage mit hohem Kreditanteil finanziert und in den ersten Jahren Verluste erwartet hat, verliert diese Möglichkeit.

Kein Wahlrecht

Die Befreiung gilt zwingend. Es gibt keine Option, freiwillig steuerpflichtig zu bleiben, um Verluste geltend zu machen. Wer bis 2021 eine Anlage betrieben und Verluste erklärt hat, kann diese für Altjahre behalten, ab dem Anwendungszeitpunkt greift die Befreiung aber automatisch. Ein bereits gebildeter Investitionsabzugsbetrag für eine Anlage, die dann steuerfrei wird, ist rückgängig zu machen, und daraus entstehen Nachzahlungen samt Zinsen.

Der Unterschied zur Umsatzsteuer

Beide Steuern sind getrennt zu betrachten. Die Einkommensteuerbefreiung sagt nichts über die Umsatzsteuer, und der Nullsteuersatz beim Kauf sagt nichts über die Einkommensteuer. Wer beides verwechselt, meldet sich unnötig beim Finanzamt an oder unterlässt eine Anmeldung, die nötig gewesen wäre. Die einfache Regel: Bei einer privaten Anlage bis 30 kWp mit Nullsteuersatz beim Kauf und Kleinunternehmerregelung ist steuerlich nichts weiter zu tun.

Was trotzdem zu melden ist

Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Finanzamt anzuzeigen, auch wenn keine Steuer anfällt. Viele Finanzämter verzichten inzwischen bei kleinen Anlagen darauf und stellen das auf ihrer Seite klar. Ein kurzer formloser Hinweis mit Leistung, Inbetriebnahmedatum und dem Verweis auf die Befreiung genügt und kostet zehn Minuten. Er verhindert die Rückfrage, die sonst zwei Jahre später kommt.

Wer eine Anlage über 30 kWp plant, sollte vor der Bestellung rechnen: Die Stufe zwischen 29,9 und 30,1 kWp kostet nicht ein Modul mehr, sondern die Steuerfreiheit der gesamten Anlage. Bei 20 Jahren Laufzeit ist das ein vierstelliger Unterschied.

Ein zweiter Punkt betrifft die Zuordnung: Bei Ehegatten zählt die Obergrenze von 100 kWp je Person, bei einer Anlage im gemeinsamen Eigentum wird sie der Gemeinschaft zugerechnet. Wer mehrere Objekte besitzt, sollte deshalb die Summe aller Anlagen im Blick behalten und nicht nur die einzelne. Bei drei Häusern mit je 29 kWp sind 87 kWp erreicht, und die vierte Anlage sprengt die Grenze für alle.

Quellen
  1. § 3 EStG, Steuerfreie Einnahmen (Gesetze im Internet)
  2. § 15 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.