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Photovoltaik · Ertrag & Kosten

Wie wird eine Anlage im Betriebsvermögen abgeschrieben?

Für private Anlagen ist die Frage seit der Steuerbefreiung meist gegenstandslos. Für gewerbliche Anlagen bleibt sie zentral.

Wie wird eine Anlage im Betriebsvermögen abgeschrieben?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Linear über 20 Jahre, also mit 5 Prozent im Jahr. Bei Anlagen, die unter die Steuerbefreiung fallen, entfällt die Abschreibung, weil keine steuerpflichtigen Einnahmen gegenüberstehen.

Die Nutzungsdauer

Die amtliche Abschreibungstabelle setzt für Photovoltaikanlagen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren an. Daraus folgt eine lineare Abschreibung von 5 Prozent im Jahr. Bei Anschaffungskosten von 100.000 Euro sind das 5.000 Euro jährlich. Im Jahr der Anschaffung wird zeitanteilig gerechnet, also monatsgenau ab dem Monat der Lieferung.

Was zu den Anschaffungskosten gehört

Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Verkabelung, Montage, Gerüst, Planung und Inbetriebnahme. Auch der Zählerschrankumbau, sofern er durch die Anlage veranlasst ist. Nicht dazu gehören laufende Kosten wie Versicherung und Wartung, sie sind sofort abziehbar. Ein Speicher wird eigenständig bewertet, seine Nutzungsdauer wird häufig mit 10 Jahren angesetzt.

Der Investitionsabzugsbetrag

Kleine und mittlere Betriebe können vor der Anschaffung einen Teil der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen und im Anschaffungsjahr auflösen. Das verschiebt Steuerlast in die Zukunft und verbessert die Liquidität. Wichtig: Wird die Anlage später steuerbefreit, ist ein gebildeter Abzugsbetrag rückgängig zu machen, und daraus entstehen Nachzahlungen samt Zinsen.

Sonderabschreibungen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist zusätzlich zur linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung möglich, die in den ersten Jahren einen weiteren Teil der Kosten geltend macht. Sie setzt Größen- und Nutzungsvoraussetzungen voraus und wird bei Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen regelmäßig genutzt. Die Prüfung gehört in die Hand des Steuerberaters, weil die Voraussetzungen sich ändern.

Die Abgrenzung zur privaten Anlage

Für Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak auf Einfamilienhäusern und Gewerbebauten sind Einnahmen und Entnahmen steuerfrei. Damit entfällt die Abschreibung ebenso wie der Abzug von Betriebsausgaben. Wer eine solche Anlage in der Steuererklärung mit Abschreibung ansetzt, bekommt eine Rückfrage. Die Grenze ist personenbezogen und liegt bei 100 Kilowatt-Peak über alle Anlagen.

Zur Einordnung: Bei einer gewerblichen Anlage mit 200 Kilowatt-Peak und 240.000 Euro Anschaffungskosten beträgt die jährliche Abschreibung 12.000 Euro. Über 20 Jahre entspricht das dem vollen Anschaffungswert.

Rechnen Sie die Restnutzung mit ein: Nach 20 Jahren ist die Anlage steuerlich abgeschrieben, läuft aber typischerweise weitere 5 bis 10 Jahre. Diese Jahre erzeugen Gewinn ohne Abschreibung und erhöhen die Steuerlast entsprechend.

Für die Planung heißt das: Steuerliche Vorteile in den ersten Jahren sind eine Verschiebung, keine Ersparnis. Die Investitionsentscheidung sollte auf der Rendite vor Steuern beruhen.

Ein Punkt zur Zuordnung: Eine Anlage auf einem betrieblich genutzten Gebäude gehört zum Betriebsvermögen, eine auf dem Privathaus des Unternehmers nicht automatisch. Die Zuordnung entscheidet über Abschreibung, Vorsteuerabzug und die spätere Besteuerung eines Veräußerungsgewinns.

Bei einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist der Teilwert anzusetzen, und daraus kann eine Steuerlast entstehen, obwohl kein Geld geflossen ist. Diese Frage gehört vor die Anschaffung, nicht in die Betriebsprüfung.

Halten Sie deshalb die Zuordnung schriftlich fest und dokumentieren Sie die betriebliche Nutzung des Stroms. Ohne diese Unterlagen wird die Zuordnung im Zweifel gegen den Betrieb ausgelegt.

Quellen
  1. § 7 EStG, Absetzung für Abnutzung (Gesetze im Internet)
  2. § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.